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Regelungen

Generell ist der Bauherr oder Grundstückseigentümer für die Gefahrenfreiheit des Baugrundes verantwortlich. Kann die Gefahrenfreiheit z.B. durch Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden, muss eine Gefährdungsabschätzung erfolgen. Zahlreiche Kampfmittelfunde in der Vergangenheit mit teils großer medialer Aufmerksamkeit zeigen, dass das Thema nach wie vor aktuell ist. Dies betrifft in Bayern aber auch in allen anderen Bundesländern neben den Großstädten sowohl die Peripherie als auch untergeordnet den ländlichen Raum, bedingt z.B. durch Luftkämpfe, Not- oder Fehlabwürfe sowie die Nähe zu taktischen Zielen.

Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich in Bayern nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern „Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel“ vom 15.04.2010 enthält hierzu einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln. Kampfmittelfunde werden stets als unmittelbar zu beseitigende Gefahr angesehen, bei der die Polizei zu verständigen ist.

Regelmäßig nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gehört es, einem Kampfmittelverdacht nachzugehen oder die Kampfmittelbelastung bzw. -freiheit von Grundstücken zu beurteilen oder zu bescheinigen. Für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer als Zustandsstörer verantwortlich. Sie haben ggf. auch vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen und Fachfirmen zu beauftragen, etwa im Zusammenhang mit möglichen Gefährdungen bei Bodeneingriffen. Bei Baumaßnahmen sind die Bauherren und die bauausführenden Firmen entsprechend gefordert. Für die Entsorgung der von Fachfirmen geborgenen Kampfmittel durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst werden keine Kosten erhoben.